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INHALT

ISLAMISCHE SITTE

Ihlâs Stiftung Band – 6

  1-Anfang

  2-Die Übersetzung Von Dem Buch Ejjühelwelled(O Mein Kind!)

  3-Die Rituelle Waaschung
  4-Die Bedingungen Vor Der Gebetsverrichtung
  5-Die Rituellen Sitten In der Moschee
  6-Der Gebetsruf
  7-Die Vorzüge des Heiligen Monats Ramadan
  8-Der Glaube
  9-Das Grußgebet
10-Lügen Beim Geschäft
11-Das Anvertrautsein Des Körpers
12-Die Vorzüge Des Festes
13-Die Frömmigkeit "Süchd Und Takwa"
14-Der Gehorsam Gegen Die Eltern
15-Die Trauung
16-Die Rituellen Sitten Am Freitag
17-Die Guten Sitten Bei Der Unterhaltung Mit Den Gelehrten
18-Die Mahlzeit
19-Die Menstruation Und Das Wochenbett
20-Die Notwendigkeit Und Die Rechtsschulen
21-Die Geduld
22-Der Grabbesuch
23-Die Armensteuer (Sekat)
24-Sozialvereine, Glücksspiele, Versicherungen
25-Imam-i Gazali, Hudschdschet-ul Islam, Einem Grundfeiler Des Islams
26-Zur Berechnung Der Kible-Zeit
27-Die Gebete
28-Islamische Wissenschaften

29-Glossar



DER GEBETSRUF

64 — O mein Kind! Der heilige Prophet gebietete: (Dieses Gebet soll beim Gebetsruf ausgesprochen werden: “We ene eschhedü en lâ ilâche illallachü wachdechu lâ scherikelech we eschhedü enne muchammeden abdüchu ve resûlüch radîtü billâch: rabben we bil islâmi dînen we bi muhammedin sallallachü alejchi we selleme ressûlen nebijja”). Wer den rituell ausgerufenen Gebetsruf mit Wohlanständigkeit zuhört, und nach dem Gebetsruf dieses Gebet ausspricht, dem wird alle Sünden vergeben, selbst wenn er sehr sündig ist. Und es wurde auch vom heiligen Prophet gebietet: (O Gläubige meiner Gemeinschaft! Sprecht dieses Gebet nach dem Gebetsruf aus: “Allachümme rabbe hasichidda wetittâmmeti wessalâtil kâimeti âti muchammedenil wesilete wel fadîlete wedderedscheterrefîate web’ashu mekamen machmudenillesi waadtechü inneke lâ tuchlifül miâd).

Der Lohn, den man erlangt, wenn man dieses Gebet vorschriftmäßig ausspricht, ist maßlos.

65 — Verehre den Gebetsruf, der rituell ausgerufen wird. Der Gebetsruf ist das richtigste Wort, das auf der Welt ausgesprochen wird.

St. Aische ist im Jahre 57 nach Hedschra in Medina im Alter von 65 Jahren gestorben. Beim Gebetsruf hörte sie immer mit ihrer Arbeit auf. Man fragte sie: “O Mutter der Gläubigen! Warum hörst Du mit Deiner Arbeit beim Gebetsruf auf?” Sie antwortete: “Ich habe diese heilige Hadith mitgehört”: (Es ist aus Mangel an der Religion, beim Gebetsruf zu arbeiten). “Deswegen höre ich beim Gebetsruf mit meiner Arbeit auf.”

St. Ebû Hafs Haddad, (gestorben 264 n.Hed. in Nischapur) einer der großen Heiligen, war ein Schmied. Jedesmal wenn er den Gebetsruf hörte, unterbrach er seine Arbeit. Wenn der Hammer oben war, senkte er ihn nicht. Und wenn er unten war, hob er ihn, bis zum Ende des Gebetsrufes nicht hoch. Wenn er sich mit jemandem unterhielt, hörte er mit seiner Unterhaltung auf und hörte dem Gebetsruf zu. Endlich starb er. Als seine Gefährten seine Leiche trugen, begann der Gebetsruf, ausgerufen zu werden. Der Leichnam blieb auf den Schultern von seinen Gefährten stehen. Trotz aller Mühe war es unmöglich, mit der Leiche weiterzugehen. Erst nachdem der Gebetsruf beendet war, konnten sie ihn weitertragen.

Die Gläubigen, die den Gebetsruf des heiligen Propheten vorschriftmäßig und nicht singend ausrufen, werden hohe Ehrenstellen besitzen.

St. Ibni Âbidîn schreibt in seinem Buch wie folgt: (Ein Gebetsruf, der von dem Gebetrufer sitzend, frühzeitig, singend und innerhalb der Moschee [und durch Lautsprecher] gerufen wird, ist kein islamischer Gebetsruf.

66 — Es wurde vom heiligen Propheten berichtet: (Wer den Gebetsruf mit Gebetsausrufer zusammen leise ausspricht, dem wird für eine jede Buchstabe des Gebetsrufes tausend Verdienste gewährt und tausend Sünden vergeben).

67 — Der Gebetsruf ist eine große Gabe. Er ist eine Gnade, die verehrt werden muß. Am Anfang der Religion Islam gab es keinen Gebetsruf. Die Gefährten des heiligen Propheten sagten ihm: “O Prophet ALLAH’s, des Erhabenen! Wäre doch ein Ding da, um uns die Gebetzeiten zu melden. In jener Nacht träumte St. Bilali Habeschi davon. Zwei Männer kamen vom Himmel herunter. Sie nahmen die rituelle Waschung vor. Der eine rief den Gebetsruf und sprach Kamet (den zweiten Gebetsruf) aus. Der andere wurde Vorbeter. Und sie verrichteten das Gebet. Danach erhebten sie sich gegen den Himmel. St. Bilâli Habeschî kam zum heiligen Propheten und erzählte ihm von dem Traum. Und der heilige Prophet erklärte ihn seinen heiligen Gefährten, als sie alle zusammen waren und fragte St. Bilâlî Habeschî: (“Was hat jener Engel ausgesprochen, von dem Du geträumt hast?” St. Bilâlî Habeschî antwortete: “Jener Engel setzte seine Hände auf seine Ohren und sprach aus: “Allachü ekber, Allachü ekber, Allachü ekber, Allachü ekber; eschhedü en lâ ilâche illallach, eschhedü en lâ ilâche illallach, eschhedü enne Muchammeden ressûlullach, eschhedü enne Muchammeden ressûlullach, hajjealessalâch, hajjealessalâch, hajjealelfelach, hajjealelfelach, Allachü ekber, Allachü ekber, lâ ilâche illallach.). Darauf sagte St. Omar: (Ich habe in dieser Nacht auch genau so davon geträumt). Und manche Gefährten des heiligen Propheten sagten, von demselben geträumt zu haben. Endlich berichtete der heilige Prophet: (Der Engel, von dem ihr gträumt habt, ist der Bruder Gabriel. Er hat die Gebetszeiten gelehrt. Der andere, der Vorbeter geworden ist, ist Michael. Und sie haben das Gebet verrichtet).

So kamen der Ursprung und die Formel des Gebetsrufes hervor.

Bemerkung: Die erste Bedingung der Verehrung gegen den Gebetsruf ist, seine Formel und Wörter nicht zu ändern. St. Ibni Âbidîn (1198-1252 in Damaskus) sagte: Die Übersetzung des Gebetsruf ist kein Gebetsruf. Es ist Sünde, statt Gebetsruf dessen Übersetzung auszurufen. Beim Musikinstrumentspielen oder durch Musikinstrument den Gebetsruf auszurufen, ist nicht zulässig.

Dass der Gebetsruf durch Runkfund oder Lautsprecher nicht gültig ist, steht in dem türkischen Buch Seadet-i Ebedijje (Englische Übersetzung: Endless Bliss) ausfürlich. Im Zusammenhang mit den Gebetszeiten erläutert St. Ibni Âbidîn folgendermaßen: (Damit ein Gebet gilt, muss es einem durchaus bewusst sein, dass die Gebetszeit begonnen hat. Wenn man ein Gebet verrichtet, indem man an seiner Anfangszeit zweifelt, gilt dieses Gebet nicht, selbst wenn man nachher feststellt, dass es rechtzeitig verrichtet worden ist. Dass es Gebetszeit ist, versteht sich durch den Gebetsruf eines gerechten Moslems. Wenn der Gebetsrufer ungerecht ist, so soll man die Gebetszeit selbst feststellen. Glaubt man mit Sicherheit, dass es Gebetszeit ist, so verrichtet man sein Gebet. Bei religiösen Angelegenheiten glaubt man einem gerechten Moslem. Beispielsweise erkennt man etwas als rein oder unrein, erlaubt oder verboten, wenn ein solcher es berichtet. Einem Sünder oder einem Misstrauen hegenden darf man nicht glauben. In diesem Fall muss man es selbst untersuchen und beschließen. Vermutet man es mit Sicherheit, so darf man demnach handeln. Denn mit Sicherheit vermuten gilt als sicher. Mitteilung der Gebetszeiten gilt als Anbetung. Dem Gebetsruf eines heiratsfähigen, vernünftigen gerechten Moslem, der von Gebetszeiten versteht, darf man glauben. Einem Gebetsrufer oder einem Vorbeter, der sündigt, darf man nicht glauben. Frühzeitiger Gebetsruf ist ungültig und eine schwere Sünde. Gebetsruf ist die Ankündigung der Gebetsverrichtung, der in der Gebetszeit mit bestimmten rituellen Worten rezitiert wird. Es ist erforderlich, an einer hohen Stelle zum Gebet zu rufen.)

Im vierten Band seines Buches berichtet St. Ibni Abidîn im folgenden: (Die Zeugenaussagen des Blinden, des Glaubensabtrünnigen, des Kindes, des Sünders bzw. der Sünderin, [des Anhängers einer Irrlehre], des Alkoholgenießers bzw. -genießerin, des Tänzers und Musikanten bzw. der Tänzerin und Müsikantin und deren Zuschauer, derjenigen, die unangemessene Kleidung tragen, [und derjenigen, die erlauben, dass ihre Frauen und Töchter unangemessene Kleidung tragen], des Glückspielers, des Wucherers, des Zuschauers des Glückspiels, desjenigen, der auf die Straße harnt, desjenigen, der auf der Straße gehend etwas isst, desjenigen, der einen Muslim offensichtlich verachtet, gelten nicht. Denn sie sind ungerecht.)

[Manche Anhänger der Irrlehren nennen die Anhänger der Sunna ungläubig. Und manche Anhänger der Irrlehren verachten die meisten Gefährten des heiligen Propheten, die drei Kalifen und St. Aische, Friede sei mit ihnen, offenkundig. Deswegen gelten ihre Zeugenaussagen nicht.] Wer offensichtlich eine schwere Sünde begeht oder auf leichten Sünden beharrt, darf nicht gerecht sein. Dessen Zeugenaussagen sind ungültig. Wessen Sünde verborgen ist, dessen Aussage gilt als gerecht. Es ist schwere Sünde, einer der Anhänger der zweiundsiebzig Irrlehren zu sein. In der Erläuterung Tachtawî des Buches Dürr-ül muchtar steht: (Die Anhänger der zweiundsiebzig Irrlehren, die nicht ungläubig sind, gelten als Zeugen, da ihre schwere Sünden in ihren Herzen verborgen sind. Aber die Zeugenaussagen der Verirrten, die versuchen, ihre Irrlehren zu verbreiten, sind ungültig.)

Hat ein Gebetsrufer einmal schwere Sünde begangen oder beharrt auf leichteren Sünden, so gilt sein Gebetsruf nicht. So gelten die Ankündigungen der Gebetszeiten und des Beginns des Monats Ramadan von Wehhabiten, Schiiten, Reformatoren und von Anhängern der Irrlehren nicht.

Nach den Büchern des islamischen Rechts gelten Gebetsrufe und Aussprechen der rituellen Formel beim Gebetsverrichten durch Rundfunk und Lautsprecher nicht. Denn die durch Rundfunk bzw. Lautsprecher erzeugten Stimmen sind nicht die Stimmen des Gebetsrufers und des Vorbeters sondern deren Echos, die durch betreffende elektromagnetische Schaltung erzeugt werden. St. Ibni Âbidîn, Friede sei mit ihm, schreibt im Zusammenhang mit der rituellen Niederwerfung, die aufgrund der Niederwerfung erwähnenden heiligen Versen erforderlich ist, wie folgt: Damit das Rezitieren der heiligen Versen gilt, muss der Koranrezitierer sich seinem Aussprechen bewusst sein. Aus diesem Grund gelten das Aussprechen des kleinen Kindes, des Schlafenden, des Wahnsinnigen und das Echo des Aussprechens nicht. [Das Rezitieren heißt nämlich das rituelle Aussprechen derer, deren Gebete gelten.] Unter diesen Voraussetzungen muss man die rituelle Niederwerfung erfüllen, wenn man von einem Muslim, wie oben erwähnt, diese heiligen Verse gehört hat.

St. Tahtâwî, Friede sei mit ihm, schreibt in seiner Erläuterung für das Buch Merâk-il-felâch folgendes: (Das Aussprechen der bestimmten Worte von Papageien gelten nicht als die Worte des Menschen. Denn die Papageien sind nicht ihrem Aussprechen bewusst.) So ist das Rezitieren des Gebetsrufes bwz. des heiligen Korans durch Rundfunk oder Lautsprecher; es gilt nicht als eigentliche Stimme des Gebetsrufers bzw. des Vorbeters. Das Rezitieren des Gebetsrufes bzw. des heiligen Korans durch Lautsprecher gilt als religiöse Abweichung und als schwere Sünde. Die durch Rundfunk bzw. Lautsprecher erzeugten Stimmen gleichen Bildern im Spiegel. Obwohl das Spiegelbild eines Menschen ihm volkommen gleicht, ist es nicht er selbst. Es ist nicht verboten, Frauenbilder im Spiegel ohne sinnliche Lust zu blicken, obwohl es unerlaubt ist, nicht nahe verwandte Frauen außer ihren Händen und Gesichtern zu schauen. St. Ibni Âbidîn, F.s.m.i., schreibt im fünften Band seines Buches: (Das Spiegelbild eines Menschen ist nicht er selbst. Aber die Erscheinung eines Menschen hinter einer Glas- bzw. Wasserschicht ist er selbst. Deswegen ist es nicht verboten Frauenbilder im Spiegel bzw. im Wasser ohne Wollust anzublicken.) Im Buch namens Fichrist-i Ibni Âbidîn (Verzeichnis von Ibni Âbidîn) von Ahmed Mehdî Hıdır, einem islamischen Gelehrten aus Damaskus, Friede sei mit ihm, auf Seiten 127 und 284 des 1962 gedruckten Exemplar steht: (Über die Frauenbilder in der Filmleinwand finden wir das betreffende Urteil in dieser Erläuterung von Ibni Âbidîn). Weil das Rezitieren des Gebetsrufes bzw. der heiligen Verse des Gebetsrufers bzw. des Vorbeters durch Rundfunk, oder Lautsprecher nicht gilt, gilt das dadurch verrichtete Gebet auch nicht. Dies sind nicht die eigentlichen Stimmen sondern deren Echos. Wenn man dadurch die Stimme eines Gebetsrufers hört, darf man nicht sagen, dass man zum Gebet ruft, sondern dass die Gebetszeit gekommen ist. Wenn man dem Vorbeter dadurch folgt und Gebet verrichtet, gilt dieses Gebet nicht. So ist das Gebet eines Tauben ungültig, das er verrichtet hat, indem er die Stimme durch einen Hörer hörte. Aber das Gebet eines Tauben der bei seiner Verrichtung den Vorbeter sieht, ist gültig. Wenn das Gebet eines Tauben dadurch nicht gültig wäre, würden seine Gebete gelten, die er mit Hilfe eines Hörers verrichtete. Es gilt niemals als Notfall, Gebete durch Lautsprecher verrichten zu lassen. Jedoch soll man das Rezitieren des Gebetsrufes bzw. des heiligen Korans durch Rundfunk oder Lautsprechers achten.

In vielen Büchern des islamischen Rechts z.B. im Buch Kadihân heißt es: (Rezitieren des Gebetsrufes ist eine erforderliche Vorschrift. Da es ein Zeichen des Islam ist, soll die Regierung gewaltsam veranlassen, die Muslime zum Gebet zu rufen. Der Gebetsrufer soll die Gebetsrichtung und -zeiten wissen. Denn es ist die erforderliche Verpflichtung, vom Anfang bis zum Ende nach der Gebetsrichtung zum Gebet zu rufen. Man ruft zum Gebet, um Gebetszeiten und das Fastenende zu verkündigen. Dass die Gebetszeiten von einem Unbefugten verkündet wird, verursacht ein Durcheinander. Es ist eine unerwünschte Handlung, daß ein kleines Kind, ein Betrunkener, ein Wahnsinniger, ein rituell Unreiner, ein Sünder oder eine Frau zum Gebet ruft. In diesem Fall soll der Gebetrufer erneut zum Gebet rufen. Es ist ebenfalls unerwünscht, sitzend, ohne rituelle Waschung, auf dem Reittier in der Ortschaft zum Gebet zu rufen. Jedoch soll der Gebetsrufer es nicht wiederholen. Man ruft an dem Minaret oder außerhalb der Moschee zum Gebet. Man darf nicht in der Mosche zum Gebet rufen. Es ist unerwünscht, singend zum Gebet zu rufen. Außer im arabischem darf man nicht zum Gebet rufen.) In dem Buch Hindijje ist es erwähnt, das es eine unerwünschte Handlung ist, über seine Kräfte zum Gebet zu rufen. St. Ibni Âbidî, Friede sei mit ihm, sagt: (Es ist erforderlich, dass der Gebetsrufer an einer hohen Stelle zum Gebet ruft, damit man den Gebetsruf von weitem hört. Zulässig ist es, dass einige Gebetsrufer gleichzeitig zum Gebet rufen.) So versteht man von Schriften der Gelehrten, dass es religiöse Abweichung und schwere Sünde ist, durch Lautsprecher zum Gebet zu rufen. Eine heilige Hadith lautet: “Wer eine religiöse Abweichung ausführt, dessen Anbetungen gelten nicht!” Wenn auch die Stimme der Lautsprecher, der Menschenstimme sehr ähnlich ist, bleibt sie doch die Stimme eines Elektromagnetischen Stromkreises. Sie kann niemals die Stimme eines Menschen sein, der auf einem hohen Ort zum Gebet aufruft. Auch begeht man Sünde, wenn man nicht in die Kiblerichtung ausruft, so wie es mit den Lautsprechern ist, die rund um die Minaretten in alle Richtung aufgestellt werden. Es ist eine nötige Verpflichtung in jeder Ortschaft bzw. in jedem Stadtteil eine Moschee zu bauen. Auf diese Weise hören alle Bewohner in einer Ortschaft oder in einem Stadtteil den Gebetruf. Außerdem ist es zulässig, dass einige Gebetsrufer gemeinsam zum Gebet rufen. Dieser gemeinsame Gebetsruf wird Esan-i Dschawk genannt. So hören alle den Gebetsruf von fern. Übrigens wirkt der eigentliche Gebetsruf auf die menschliche Seele und verursacht, dass der Glaube der Menschen erneuert wird. Ibnî Âbidîn sagt im Zusammenhang mit den erforderlichen Verpflichtungen des Gebetes im folgenden: (Es ist eine unerwünschte Handlung, dass der Gebetsrufer bzw. der Vorbeter lauter als benötigt rezitiert. Dass es zugleich eine religiöse Abweichung ist, haben die vier Rechtsschulesgründer übereinstimmend mitgeteilt.) Mit anderen Worten: Dass der Gebetsrufer und der Vorbeter durch Lautsprecher rezitieren, ist eine religröse Abweichung und daher unerlaubt. Die religiöse Abweichung ist eine schwere Sünde und verursacht, daß alle Anbetungen nicht gelten. [Man darf kein Armensteuer in bronzenen Münzen zahlen. Denn Armensteuer zahlen heißt anbeten. Man soll sie in Gold zahlen. Denn man darf die Anbetungen nicht verändern. Ein Sünder, der jeden Tag schwere Sünde begeht, darf keinen Gebet ausrufen. Wenn man durch Lautsprecher zum Gebet ruft, heißt es, dass man die Anbetung ändert. Es ist auch nicht zulässig, ein Musikinstrument zu Hause zu behalten. Auch durch diese Beispiele versteht es sich, dass es nicht erlaubt, durch Lautsprecher Gebet zu rufen.]

DAS GEBETSVERRICHTEN AUF DER REISE

68 — In der Erläuterung des Buches Merâk-il felâch (Sinn und Zweck der Befreiung) steht wie folgt: (Wenn man beim Verlassen einer Stadt- bzw. einer Dorfgrenze, wo Friedhof und Felder sind, beabsichtigt, eine Reise zu machen nach einem Ort, dessen Entfernung im Winter, zu Fuß gehend, drei Tage dauert, gilt man als einer, der sich auf einer Reise befindet. Man geht täglich sieben Stunden. Es ist notwendig, dass die Entfernung, die man abschreitet, nicht ununterbrochen Bewohnt ist. Nach manchen Gelehrten besteht die Reisedauer aus drei Stufen. Jede Stufe hat eine Entfernung einer Tagesreise. Die Entfernung einer Tagesreise hat sechs persische Meilen. Eine persische Meile besteht aus drei Meilen. Eine Tagesreise hat mämlich eine Entfernung von 34 Kilometern und 560 Metern. Die Reisedauer ist nach der Rechtsschule Hanefî 103 Kilometer und 680 Meter, nach anderen drei Rechtsschulen 80 Kilometer. Auf der Reise verrichtet man unentbehrliche Gebetsteile mit vier Rekas nicht in vier sondern in zwei Rekas. Es ist verboten, diese Gebete auf der Reise in vier Rekas zu verrichten. Nachdem man das Reiseziel erreicht hat, gilt man als wohnhaft, wenn man sich entschließt, im Reiseziel nach der Rechtsschule Hanefî fünfzehn Tage bzw. länger und nach den Rechtsschulen Malikî und Schafiî vier Tage bzw. länger zu bleiben oder wenn man bei der Rückkehr wieder seine eigene Ortschaft erreicht. Man darf auf der Reise das Fasten verspäten und bei der rituellen Waschung auf Ledersocken drei Tage abreiben. Es ist nicht nötig, auf der Reise das Freitagsgebet zu verrichten und beim Opferfest ein Opfertier zu schlachten. Nach drei Rechtsschulen darf eine muslimische Frau ohne nahen Verwandten keine Reise machen. Nach der Rechtsschule Schafiî dürfen zwei muslimische Frauen miteinander ohne nahe Verwandte die Wallfahrt nach Mekka unternehmen. Falls ein Nichtschafiit bzw. eine Nichtschafiîtin bei der rituellen Waschung die Rechtsschule Schafiî nachahmt, soll er bzw. sie unentbehrliche Gebete in vier Rekas verrichten, falls sie nach dem Erreichen des Reiseziels dort länger als 3 und kürzer als 15 Tage bleiben. Denn man muss der Rechtsschule Schafiî folgen bzw. demnach Gebet verrichten, wenn man diese nachahmt. Die Schafiîten und Malikiten dürfen auf der Reise Nachmittagsgebet in der Zeit des Mittagsgebets und das Nachtgebet in der Zeit des Abendgebets oder das Mittagsgebet in der Zeit des Nachmittagsgebets und des Abendgebet in der Zeit des Nachtgebets nacheinander verrichten. In diesem Fall darf man unentbehrliche Gebete mit vier Rekas nicht auf zwei Rekas verkürzen und, nicht frühzeitig oder mit Verspätung verrichten, bevor man sich auf den Weg macht und solange man an dem Ort ist, wo man sich nicht auf der Reise befindet. Die Hanbeliten, die in den Gebetszeiten ihre Arbeitsplätze nicht verlassen dürfen, dürfen wie oben erwähnt, ihre Gebete mit Verspätung verrichten.

Sei nicht stolz auf deine Macht,
und niemals hochmütig!
Ein Wind weht ungünstig,
der alles vernichtet, was du hast!