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INHALT

ISLAMISCHE SITTE

Ihlâs Stiftung Band – 6

  1-Anfang

  2-Die Übersetzung Von Dem Buch Ejjühelwelled(O Mein Kind!)

  3-Die Rituelle Waaschung
  4-Die Bedingungen Vor Der Gebetsverrichtung
  5-Die Rituellen Sitten In der Moschee
  6-Der Gebetsruf
  7-Die Vorzüge des Heiligen Monats Ramadan
  8-Der Glaube
  9-Das Grußgebet
10-Lügen Beim Geschäft
11-Das Anvertrautsein Des Körpers
12-Die Vorzüge Des Festes
13-Die Frömmigkeit "Süchd Und Takwa"
14-Der Gehorsam Gegen Die Eltern
15-Die Trauung
16-Die Rituellen Sitten Am Freitag
17-Die Guten Sitten Bei Der Unterhaltung Mit Den Gelehrten
18-Die Mahlzeit
19-Die Menstruation Und Das Wochenbett
20-Die Notwendigkeit Und Die Rechtsschulen
21-Die Geduld
22-Der Grabbesuch
23-Die Armensteuer (Sekat)
24-Sozialvereine, Glücksspiele, Versicherungen
25-Imam-i Gazali, Hudschdschet-ul Islam, Einem Grundfeiler Des Islams
26-Zur Berechnung Der Kible-Zeit
27-Die Gebete
28-Islamische Wissenschaften

29-Glossar



DAS GRUßGEBET

106 — Wer freitags hundertmal das Grußgebet ausspricht, dem verwirklicht ALLAH, der Allmächtige, hundert Wünsche. Dreißig davon sind weltliche Wünsche und Siebzig sind im zukünftigen Leben.

Der heilige Prophet hat verkündet: (Wer täglich hundertmal das Grußgebet ausspricht, der wird sich vor der Sonne am Tage der Auferstehung schützen und mit mir im Schatten vom Thron des Erhabenen sein. Und wer ein Grußgebet einmal für mich ausspricht, um dessen Vergebung bitten die Gnadenengel).

107 — Sprich vielmals Grußgebet für den heiligen Propheten aus! Denn mit einer heiligen Mitteilung, Hadith, wurde berichtet: (Wer, in dessen Anwessenheit mein Name erwähnt wird, nicht für mich ein Grußgebet ausspricht, der ist sehr zu bedauern. Auch diejenigen, die das Heilige Ramadan erleben aber es nicht ehren und die, die ihre Väter oder Mütter oder beide erlebt, aber sie gekränkt haben, sind sehr zu bedauern).

108 — Wer einem Armen sein gewünschtes Essen gibt, dem gewährt ALLAH, der Allbarmherzige, tausend Ehrenstellen und viele Güten im Paradies.

109 — Vergiss nicht, Armen Almosen zu geben. Alles, was du deiner Frau, deinen Kindern und Verwandten gibst, gilt als Almosen. Eine heilige Hadith darüber ist von St. Eba Emame überliefert worden: (Was würde einem eine bessere Wohltat sein, als seiner Frau, seinen Kindern und Verwandten etwas zu schenken!). Zuerst soll man mit ehrlich erworbenem Geld Essen und Kleider beschaffen. Dann soll man von dem Restbetrag Sekat und danach Almosen zahlen.

110 — Ich empfehle dir, dir folgendes anzugewöhnen. So tritst du in die Gruppe der Guten ein:

1) Gib Sekat, während du wohlhabend bist! Und gib Almosen, wenn du arm bist.

2) Überwinde deinen Zorn und deine Wut, wenn du zornig und wütend bist.

3) Veröffentliche niemandes Fehler, sondern verhülle sie!

4) Erfreue deine Diener, Frau, Kinder und Verwandten, dadurch dass du ihnen Gutes tust.

111 — Auch einem durstigen Trinkwasser geben verursacht, viel Verdienst zu erwerben. Der heilige Prophet teilte mit: (ALLAH, der Erhabene fragte den Engel Gabriel: “Was würdest Du tun, wenn Du auf die Welt hinuntergestiegen wärest?” St. Gabriel erwiderte: “O Schöpfer! Was ich tun würde, ist DIR bekannt. Ich würde vier Dinge erfüllen:

1) Ich würde den durstigen Trinkwasser geben.

2) Ich würde den viele Kinder Besitzenden helfen.

3) Ich würde die Verärgerten versöhnen.

4) Ich würde die Fehler der Gläubigen verhüllen).

Von dem heiligen Propheten wurde verkündet: (Wer einem Durstigen Trinkwasser gibt, in dessen Handlungsbuch wird siebzigjähriges Verdienst eingeschrieben. Wenn man einem Durstigen Wasser zum Trinken gibt, wo kein Wasser zu finden ist, erwirbt man so viel Verdienst, als ob man eines der Kinder des Propheten Ismail vor Feinden befreit hätte).

112 — Tut immer Gutes! ALLAH, der Erhabene mag Diener, die Gutes tun. Mit der Heiligen Hadith wurde gemeldet: (Wer einem Armen einen Bissen Essen gibt, dem überbringt der Bissen auf folgende Weise Freudenbotschaft:

1) Ich war eins; du hast mich vermehrt!

2) Ich war klein; du hast mich vergrößert!

3) Ich war dein Feind; du hast mich dir zum Freund gemacht!

4) Ich war vergänglich; du hast mich ewig gemacht!

5) Bis jetzt hast du mich bewahrt. Von nun an werde ich dich bewahren).

113 — Das Vermögen vermindert sich nicht, sondern vermehrt sich, dadurch dass man Almosen und Sekat gibt. St. Abdurachman bin Afw hörte bei einer Unterhaltung des heiligen Propheten zu und äußerte sich wie folgt:

1) Das Vermögen vermindert sich nicht sondern vermehrt sich, dadurch dass man Sekat gibt.

2) Wenn der ungerecht Behandelte den Grausamen verzeiht, erhöht ALLAH, der Erhabene, am Tage der Auferstehung seine Ehrenstelle.

3) Wer immer um Reichtum bittet, den befreit ALLAH, der Erhabene, nicht von Armut.

114 — Diese heilige Hadith wurde von St. Eba Hureyre überliefert: (Wer etwas für das Wohlgefallen ALLAH’s, des Erhabenen gibt, der erwirbt dafür tausend (nach einer anderen Überlieferung zweitausend) Verdienste, als ob der es ALLAH, dem Erhabenen gegeben hätte). Wenn du etwas jemandem leihen und danach zurückbekommen willst, tue es im guten Glauben. Wer einem, der arm ist und Gebet verrichtet und die Verboten beachtet, das Verleihte schenkt, wird sich am Tage der Auferstehung im Schatten des Throns des Erhabenen befinden und im Paradies eine hohe Ehrenstelle haben.

Bemerkung: Almosen geben ist eine freiwillige Anbetung. Sekat geben, Schulden bezahlen und jemandem sein Recht geben sind unentbehrliche Verpflichtungen. Wer eine zu erfüllende unentbehrliche Aufgabe hat, dessen erforderliche und freiwillige Aufgaben gelten nicht. Also wer ein Pfenig Sekat oder Schuld zu bezahlen hat, dessen Almosen sind nicht gültig. Selbst wenn man Millionen Pfund als Almosen gibt oder tausendmal Gutes tut, gilt diese nicht und man darf kein Verdienst haben und sich nicht von Schuldsünden befreien, solange man kein Sekat gibt oder sein Schuld nicht auszahlt.

115 — Jemandem etwas leihen ist besser als Almosen geben. Denn der Heilige Prophet hat gemeldet: (Leihen ist achtzehnmal vorzüglicher als Almosen geben). Auch sollst du wissen, dass du jemandem sein Recht sogleich geben sollst, wenn du ihn etwas hast tun lassen. Wenn du einem sein Recht nicht gibst und es bis zum Auferstehungstag bleibt, wird sein Kläger am Tage der Auferstung ALLAH, der Erhabene sein. Wenn ihr füreinander arbeitet und wenn ihr voneinander leiht und euch gegenseitig auszahlt, erfüllt diese im guten Glauben. Denn statt Verdienst zu gewinnen, könnt ihr Sünde begehen. Bei drei Dingen darf man sich etwas aus leihen:

1) Wenn man sehr arm und nicht imstande ist, zu arbeiten, so darf man sich etwas leihen, um es für rechtmäßige Bedürfnisse auszugeben.

2) Um eine Wohnung zu beschaffen.

3) Um zu heiraten.

Wenn man, auf ALLAH, den Erhabenen, vertrauend, aus diesen Gründen sich etwas leiht, hilft einem ALLAH, der Allbarmherzige, seine Schuld bald auszuzahlen. Leihe dir nicht viel von jemandem aus, damit du in Ruhe sein kannst. Denn wer Schulden hat, dem tut es Tag und Nacht Leid und der ist wie ein Sklave.

116 — Hüte dich vor einem zinspflichtigen Handel. Warte nicht auf ein Vorteil von dem, dem du etwas leihst. Denn wenn man ein bisschen Zinsen nimmt oder gibt, begeht man solch schwere Sünde als ob man mit seiner eigenen Mutter siebzigmal Ehebruch begangen hätte.

Wer Zeuge, Schreiber oder Vertreter der Zinsen wird, der ist verflucht und veantwortlich vor ALLAH, dem Erhabenen, als wäre er Zinswucherer. Die Wucherei ist eine sehr schwere Sünde. Man soll sich sehr davor hüten.

Bemerkung: St. Imam-ı Rabbânî, der größte Gelehrte des zweiten Jahrtausends, berichtet im hundertzweiten Brief im dritten Band seines Buches Mektubat (Briefe): Wenn man einem Gläubigen, vorausgesetzt, daß er später mehr bezahlen soll, Geld leiht, wird nicht nur der Zuschlag des Geldes, sondern auch der Vertrag Wucherei. Ein solcher Vertrag selbst ist verboten. Und auch alles dadurch Erworbene ist verboten. Nämlich der Vertrag, gegen hundert Pfund Schulden, hundertzehn Pfund zu bezahlen, ist verboten. Das Ganze von hundertzehn Pfund wird Wucherei und ist verboten. Die Einzelheiten dafür werden im islamischen Rechtsbuch Dschami’urarumûs und im Buche von Ibrachim Schâhi erklärt. Was die Menschen betrifft, die sich aus Notwendigkeit etwas mit Zinsen ausleihen, so lässt sicht erklären: Dass Zinsen verboten ist, wird im heiligen Koran und mit heiligen Hadithen offen berichtet und ist allgemein. Nämlich es ist für alle verboten, ob man es braucht oder nicht. Wenn man für diejenigen, die es brauchen, eine Ausnahme macht, heißt es, die Gebote ALLAH’s, des Erhabenen und des heiligen Propheten zu verändern. Das Buch Kunye darf nicht diese Gebote ändern. Der größte Gelehrte in der Stadt Lahor, Mewlâna Dschemal, sagte, dass man nicht auf das Buch Kunye vertrauen dürfte und daß es den wertvollen Büchern zuwider wäre. Angenommen, dass das Wort im Buche Kunje denen genehmigt, die es benötigen, so würde es keinen Grund geben, Zinsen zu verbieten, wenn wir es für jene als erlaubt betrachten. Denn es gibt bestimmt ein Bedürfnis für jeden, der leiht, von einem mit Zinsen zu leihen. Niemand tut etwas zu seinen Ungunsten, während man es nicht benötigt. Und dieses Gebot ALLAH’s, des Allmächtigen, würde unnötig sein. Den heiligen Koran ALLAH’s, des Allmächtigen zu verleumden ist eine sehr hässliche Kühnheit. Bedürfnis heißt Notwendigkeit. Jede Notwendigkeit hat verscheidene Bedarfsgrade. Es ist keine Notwendigkeit, sich von jemandem mit Zinsen etwas zu leihen, um jemanden zu bewirten. Das ist nicht nötig. Für einen Toten beispielsweise, ist nur das Leichentuch nötig. Und es ist nicht nötig, um Verdienst des Toten für Armen süße Mehlspeise zu kochen. So haben es die Gelehrten geäußert. Jedoch braucht die Seele des Toten den Verdienst mehr als andere Dinge. Kann die Notwendigkeit derer, die sich von jemandem Geld mit Zinsen leihen, eine wahre Notwendigkeit sein? Und kann das Essen, das mit solchem Geld gekauft worden ist, erlaubt sein? Der Vorwand, viele Kinder zu haben oder beim Militärdienst zu sein, dagegen passt dem Islam nicht. Wenn man sagt, dass es heute unmöglich ist, rechtmäßiges Essen zu finden, ist dieses Wort wahr. Aber soweit möglich soll man sich vor Verbotenen schützen. Damit es nicht unfruchtbar wird, muss man rituelle Waschung vornehmen, bevor man das Feld bebaut. So teilten es die Gelehrten mit. Indessen ist es unmöglich, solch etwas zu sehen. Aber es ist leicht, nicht mit Zinsen Geld zu leihen. Man soll als verboten anerkennen, was im Heiligen Koran und mit Heiligen Hadithen als verboten, und als erlaubt anerkennen, was darin als erlaubt bezeichnet wird. Wer nicht daran glaubt, wird ungläubig. Was nicht offen berichtet wird, ob verboten oder erlaubt, ist nicht so. Zum Beispiel während in der Rechtsschule Hanefî viele Dinge verboten sind, sind diese in der Rechtsschule Schafii erlaubt. Also es ist einem nicht erlaubt, aus Notwendigkeit, mit Zinsen Geld zu leihen. Wenn jemand so sagt, darf man ihn nicht als ungläubig nennen. Denn sein Wort ist in der Nähe der Wahrheit oder vielleicht die Wahrheit selbst. Wer ihm widerspricht, ist in Gefahr. Wenn man zweifelt, ob etwas erlaubt oder verboten ist, dann muss man es lieber verlassen. Wir sagen wieder, dass der Kreis des Bedarfs sehr groß ist. Wenn man alles als Notwendigkeit betrachtet, bleibt niemand als Ausnahme, der nicht leiht. So würde das Zinsverbot ALLAH’s, des Erhabenen, umsonst sein. Selbst das Buch Kunye erlaubt ja dem, der im Notfall ist, mit Zinsen von einem zu leihen. Sonst erlaubt es nicht. Man soll den Bedarf nicht durch verdächtigen, sondern durch erlaubten Wegen decken. Der Bedarf wird durch Segen der Frömmigkeit und mit einer kleinen Bemühung beseitigt. Die Übersetzung aus dem Buch Briefe geht hier zu Ende.

St. Ibni Nüdschejm Sejn-ül Abidîn Mısrî, Friede sei mit ihm, schreibt in seinem Buch Eschbâch (Ähnliche), daß manche Bedürfnisse als Notfall gelten; beispielsweise ist es zulässig, dass einer, der im Notfall ist, mit Zinsen Schulden machen. Sejjid Ahmed Hamewî erläutert in diesem Zusammenhang: “Z.B.: macht man zehn Goldstück Schulden; jeden Tag bezahlt er einen bestimmten Wert als Zinsen.” Es versteht sich von selbst, dass es dem bedürftigen und arbeitsunfähigen zulässig ist, mit Zinsen Schulden zu machen, wenn er dazu gewungen sind. Aber man muss das durch eine Geschäftemacherei tun. Beispielsweise wenn man zehn Goldstück Schulden macht, aber zwölf Stück bezahlen muss, muss man zehn Goldmünze als Darlehen und für zwei Goldstücke einige Sachen wie Hefte und Bücher als gekauftes mitnehmen und später zwölf Goldstücke für alles bezahlen. Auf diese Weise versucht man, dem Islam zu folgen, wenn man dazu gezwungen ist. Man nennt diesen Umstand Hîle-i scher’ijje (Gesetzesumgehung), um zu versuchen, im Notfall dem Islam zu folgen. Die Notleidenden dürfen auf diese Weise handeln, um Gebete nicht zu versäumen und sich an die Verbote zu halten. Es ist verboten, einen Ausweg zu suchen, um dem Islam nicht zu gehorchen; das heißt Hîle-i bâtıla (Gesetzwidrigkeit.)

Bemerkung: In nichtislamisch regierten Ländern mit ihren Zustimmung den Ungläubigen mit Zinsen zu leihen, ist erlaubt. Aber auch dort ist es nicht erlaubt, mit Zinsen sich von jemanden etwas zu leihen. In nichtislamisch regierten Ländern das Geld auf die Bank zu tragen bedeutet sich mit der Bank zu assozieren, um Zinsen zu bekommen. Sind alle, die von der Bank Geld leihen, ungläubig, so ist es erlaubt, von dieser Bank Zinsen zu bekommen. Wenn alle, die von der Bank leihen, gläubig sind, ist es verboten, davon Zinsen zu erhalten. Sind ein Teil gläubig und der andere ungläubig, die von der Bank leihen, so ist es fast verboten, davon Zinsen zu bekommen. Sind Ungläubige mehr als Gläubige, so ist es unerwünscht, davon Zinsen zu besitzen. Man soll sich auch vor Unerwünschten schützen und sich nicht mit Zinsen beflecken.

Mit einer heiligen Hadith wurde geboten: (Nehmt Zeugenschaft dessen, der Zinsen bekommt, nicht an! Sonst nimmt ALLAH, der Erhabene, eure Anbetungen, nicht an! Nehmt auch Zeugnis von dem, der das Gebet in der Gemeinschaft vernachlässigt, nicht an!)

Man darf nicht bei einer Bank Schulden machen, um ein benötigtes Gut zu kaufen. Die betreffende Bank muss zuerst dieses Gut kaufen und es einem mit einem bestimmten Gewinn verkaufen. Man muss dann die Schulden in Raten zahlen. Es gibt islamische Banken, die so handeln. Im Buch Rijad-un-nâsıhîn wird erläutert, dass es vierzig Zinsarten gibt.