starKlicken Sie hier für die Neueste Ausgabe

INHALT

ISLAMISCHE SITTE

Ihlâs Stiftung Band – 6

  1-Anfang

  2-Die Übersetzung Von Dem Buch Ejjühelwelled(O Mein Kind!)

  3-Die Rituelle Waaschung
  4-Die Bedingungen Vor Der Gebetsverrichtung
  5-Die Rituellen Sitten In der Moschee
  6-Der Gebetsruf
  7-Die Vorzüge des Heiligen Monats Ramadan
  8-Der Glaube
  9-Das Grußgebet
10-Lügen Beim Geschäft
11-Das Anvertrautsein Des Körpers
12-Die Vorzüge Des Festes
13-Die Frömmigkeit "Süchd Und Takwa"
14-Der Gehorsam Gegen Die Eltern
15-Die Trauung
16-Die Rituellen Sitten Am Freitag
17-Die Guten Sitten Bei Der Unterhaltung Mit Den Gelehrten
18-Die Mahlzeit
19-Die Menstruation Und Das Wochenbett
20-Die Notwendigkeit Und Die Rechtsschulen
21-Die Geduld
22-Der Grabbesuch
23-Die Armensteuer (Sekat)
24-Sozialvereine, Glücksspiele, Versicherungen
25-Imam-i Gazali, Hudschdschet-ul Islam, Einem Grundfeiler Des Islams
26-Zur Berechnung Der Kible-Zeit
27-Die Gebete
28-Islamische Wissenschaften

29-Glossar



DIE ARMENSTEUER (SEKÂT)

212 — Es ist eine unentberliche Verpflichtung, von einem Eigentum, dessen Wert ein bestimmtes Maß erreicht, Armensteuer abzugeben. Eine Ware, die man rechtmäßig gebrauchen kann, heißt Eigentum. Es gibt vier Arten von Eigentümer, von denen Armensteuern gezahlt werden:

1) Gold und Silber.

2) Handelswaren.

3) Groß-und Kleinvieh außer Geflügel.

4) Erdprodukte; diese Armensteuer heißt Uschur.

St. Ebû Hanîfe, Friede sei mit ihm, teilt mit:

“Alle Erdprodukte wie Getreide, die angebaut und durch Regen oder Flüsse bewässert werden, und Fürchte, Gemüse und Honig werden als Armensteuen gezahlt. Ein Zehntel davon ist als Armensteuern zu zahlen, sobald sie produziert werden, ob wenig oder viel. Diese Armensteuer nennt man Uschur. Es ist verboten, von Erdprodukten zu essen, ohne Armensteuer zu zahlen.

Dass man unterstützungsbedürftigen Mitbürgern in Gold, Silber und Handelswaren Armensteuern zahlt, ist erforderlich, wenn der Wert dieser Waren einen bestimmten Maß erreichen. Dieses Maß ist die Grenze zwischen der Armut und des Reichtums. Wer Eigentum zu diesem Maß hat, ist reich. Wer Eigentum unter diesem Maß besitzt, ist arm. Wenn Goldmünzen bzw. Waren zwanzig Miskals und Silberwaren zweihundert Dirhems erreichen und wenn ein Jahr nach der Hedschra darüber vergangen ist, soll man ein Vierzigstel davon den Armen zahlen, die im heiligen Koran erwähnt werden und aus acht Gruppen bestehen. Das nennt man Armensteuer. Man darf entweder einem oder mehreren Armen Almosensteuern zahlen, wem man will. Ein Miskal ist zwanzig Kırat. Ein Kırat ist fünf Arpa, d.h. 0,24 Gramm. Ein Miskal ist 4,8 Gramm. Zwanzig Miskal ist 96 Gramm. Wer 96 Gramm Gold hat und wenn ein Jahr nach der Hedschra vergangen ist, muss 2,5 Gramm davon einem Armen, wem er will, als Sekat zahlen. Ein Dirhem ist 14 Kırat, d.h. 3,360 Gramm. Das Maß. zur Armensteuer fürs Silber ist 672 Gramm oder 28 Medschidijje, alte Silbernmünze aus der Zeit des Sultans Abdülmedschid. Ein Medschidijje ist 100 Kırat oder 24 Gramm. Weil 96 Gramm das Maß fürs Gold und 672 Gramm fürs Silber ist, um Armensteuern zu zahlen, gelten diese Werte als gleich. Davon versteht man, dass Gold siebenmal wertvoller ist als Silber. Weil Goldstücke in der Türkei je 1,5 Miskal, d.h. 30 Kırat oder 7,20 Gramm sind, ist das Maß zum Armensteuer fürs Gold 13 Goldstücke und dreiundreißig Hundertstel [20:1,5=13,33]. In den letzen Zeiten des Osmanischen Reiches war ein Kırat 0,20 Gramm und ein Dirhem 3,207 Gramm. Diese Angaben sind aus dem Buch von St. Ibni Âbidîn entnommen. Um das Maß zur Armensteuer für Handelswaren zu bestimmen, berechnet man deren Wert auf Gold oder Silber. Dann soll man die Armensteuern von Handelswaren entweder in Ware oder in Gold zahlen. In unserer Zeit verwendet man statt Goldstücke Geldscheine, die die Kreditschecks des Staates sind. Da heute der Wert des Silbers weniger als das Verhältnis von einem Siebtel Gold ist, soll man nur das Maß zur Amensteuer für das Gold berechnen. [(Ibni Âbidîn) 1271 Bulak-druck im vierten Band auf Seiten 28 und 182].

Ein Kreditor, der eine Urkunde für seinen Guthaben besitzt, soll auch Armensteuern zahlen. Aber er darf Armensteuern nicht auf Schuldsein zahlen. Denn dazugehörige Urkunde ist Geldschuld, deren Betrag im Moment nicht vorhanden ist. Und man soll Armensteuern nicht als Geldschuld sondern als Barzahlung zahlen. Diese Barzahlung ist entweder Handelsartikel oder Gold. Man darf Armensteuern nicht als Geldscheine bzw. -münzen zahlen. Der Krediter soll Armensteuer in der Art davon, was auf dem Schuldschein steht, sei es Gold oder Silber zahlen. Gegenwert der Geldscheine ist nicht in Silber sondern in Gold. Geldscheine d.h. Banknote sind Schulden des Staates. Zum Beispiel: wer einen Geldschein zu zehntausend Mark hat, dem ist der Staat eine Summe von Gold schuldig, dessen Wert auf zehntausend Mark beläuft. Deswegen muss ein Muslim, der diesen Geldbetrag hat, seine Armensteuer in Gold zahlen. Armensteuer von Metallgeldern soll man auch in Gold zahlen. Gegenwert einer Ware ist das, was diese Ware als Marktpreis hat, und wieviel Gold man zu diesem Preis kaufen kann; der eigentliche Wert der betreffenden Ware ist dieser Goldbetrag. Beispielsweise wenn man vierzigtausend Mark hat und wenn ein Goldstück Hamîd wenigstens eintausendfünhundet Mark kostet, sollte man an dem heutigen Tag demnach Armensteuer zahlen. Zur Berechnung des Maßes zur Armensteuer: 13,3x1500=19950 Mark; man muss einen Goldbetrag von tausend Mark zahlen, da man vierzigtausend Mark besitzt. Demnach soll man ungefähr 5 Gramm Gold als Sekat zahlen.

Vor dem Staatsstreich der sozialistischen Ungläubigen in Libyen wurde eine Zeitschrift namens Hedy-ül-islâmî von dem Ausschuß der Stiftung veröffentlicht. In dessen Exemplar vom Ramadan 1393 [1973 n.Chr.] mit der Unterschrift Milâd Dschelâsî steht: (Man soll Armensteuer auch für Geldscheine zahlen. Dazu berechnet man in jedem Land mit dem Vergleich zwischen Geldscheinen und Goldstücken. Man darf Armensteuer nicht in Silber berechnen. Denn Geldscheine haben einen Gegenwert in Gold.) Das arabische Buch namens Kitâb-ül-fıkh alel-mesâhib-il erba besteht aus fünf Bändern. Sein Verfasser ist Scheich Abdürrahman Dschesîri, einer der islamischen Gelehrten aus Ägypten. Es ist 1392 [1972 n.Chr.] gedruckt worden. Es wurde auch von Hakîkat Buchhandlung durch Offset-Verfahren in Istanbul gedruckt. Darin wird ausführlich erläutert, dass Geldscheine Kreditschecks der Staaten sind, deren Gegenwerte bei Anforderung in Gold zu Verfügung gestellt werden sollten.

Wer Geldscheine hat, muss dessen Gegenwert in Gold berechnen, indem er einen Vergleich mit amtlichen Goldstücken macht, und nach einem Jahr nach der Hedschra ein vierzigstel davon als Armensteuer in Gold zahlt. [Gegenwert der Wertpapiere ändert sich im Laufe der Zeit nach dem Börsenkurs.] Sekat heißt, dass man Schulden bei Armen hat. Man darf allerlei Darlehen von Waren geben, die als Güter für Sekat gelten. Man darf seine Schuld als Armensteuern zahlen, indem man sie in Gold oder Eigentum dem Armen selbst oder seinem Vertreter gibt. Man darf sie nicht in Geldscheine zahlen. Wenn man vorher seine Armensteuern gezahlt hat, soll man sie auf den Armen in Gold übertragen, damit sie gilt. Man darf durch einen Brief oder ein Telefongespräch mittels seines Vertreter die Armensteuern zahlen, indem man beispielsweise sagt: “Zahlen Sie bitte diese Summe als meine Sekat! Ich werde sie Ihnen später zurückzahlen.” Wenn man jemandem sagt: Sie sind mein Stellvertreter! Ich gebe Ihnen zehntausend Mark. Das ist meine Armensteuer. Zahlen Sie bitte einem Sozialverein dem Islam entsprechend als Sekat. In solchem Fall muss der Stellvertreter den Gegenwert dieses Geldes in Goldstücken berechnen. Angenommen, dass dieses Geld einen Wert von 6,6 Goldstücken hat. Die Summe Gold kauft er bei einem Goldschmied. Einem vertrauenswürdigen Armen erklärt er seinen Auftrag und gibt ihm die Armensteuer. Er schenkt sie dem Beauftragten. Der Beauftragte spendet dann dem betreffenden Sozialverein diesen Betrag. St. Ibni Nüdschejm Sejnül Âbidîn Mısrî, einer der größten Gelehrten der Rechtsschule Hanefî schreibt in seinem Buch namens Eschbâdı im folgenden: (Jemand, der bei einem Armen eine Summe Guthaben hat, darf ihm gegen sein Guthaben Armensteuern zahlen, indem er dem Armen die betreffende Summe in Gold gibt; und der Arme zahlt seine Schuld zurück. Ohne dieses Geschäft zu machen, darf ein reicher Mann sein Guthaben nicht als gezahlte Armensteuern annehmen. Der Reiche soll dem Armen die bestimmte Sekatssumme in Gold zahlen und der Arme als seine Schuld zurrückzahlen.

Wenn der Arme seine Schuld nicht zurückzahlt, darf der Reiche vors Gericht gehen. Um seine Schuld zurückzuzahlen, darf der Arme einen Vertrauensmann des Reiches als seinen Vertreter annehmen. Der Reiche zahlt dem Stellvertreter die zu zahlenden Armensteuern, die nach Annahme als Eigentum des Armen gelten. Dann zahlt der Vertreter im Namen des Armen dem Reichen die Schulden des Armen zurück. Wenn der Arme bei mehreren Kreditoren Schulden hat, darf der Reiche sie dem Armen selbst zahlen, und der Arme darf in diesem Fall dem Reichen die betreffende Summe schenken und der Reiche macht dann seine Schulden ungültig.) Diese Angelegenheiten stehen auch in dem Buch Fetâwâ-i Hindijje. Darin heißt es außerdem: (Der Arme macht bei einem anderen Schulden in Gold und schenkt diese Summe dem Reichen, bei dem er die gleiche Summe Schulden hat. Der Reiche zahlt sie dem Armen, als seine Armensteuern und macht dann sein Guthaben ungültig.) Wenn ein Reicher Geldscheine hat und davon Armensteuern zahlen will, macht er bei einem Bekannten soviel Schulden, wieviel er als Armensteuern zahlen soll. Dazu nimmt er von ihm Goldstücke. Diese Summe zahlt er einem vertrauenswürdigen Armen als Armensteuer. Dieser Vertrauensmann schenkt sie dem Reichen zurück. Der Reiche schenk dem Armen einen Teil seiner Geldscheine, die er als Armensteuer zahlen soll. Dazu nimmt er von ihm Goldstücke. Den Rest schenkt er den anderen Armen und den Sozialvereinen. Wenn sich Bosheiten verbreiten, darf man eine Leichtigkeit suchen, um dem Islam zu folgen, dies steht in den Büchern Hadîka und Hindijje. Um dem Islam zu folgen, darf man seine Geldscheine als Armensteuern zahlen, indem man die Absicht hat, es für den Armen zu erleichtern. Aber es ist verboten, den Armen und den Sozialvereinen den betreffen Geldbetrag nicht zu spenden, nachdem man von dem Armen bzw. seinem Vertreter Goldstücke zurückgenommen hat. Es ist eine schwere Sünde. Solche Handlung wird rituelle Falschheit Hîle-i bâtıla genannt. Ungebildete Geistliche, die den Gläubigen keine Bücher des islamischen Rechts bekanntmachen und ihre eigenen verirrte Gedanken als Religionskenntnisse vorlegen und die Menschen antreiben, Hîle-i-bâtıla genannte Handlungen zu verrichten und sie zu Anhängern der Irrlehren machen, heißen Muftî-yi mâdschin, unverschämte Geistliche. Ein solcher sollte gesetzlich bestraft werden. Kaufleute dürfen ihre Armensteuern auch in Handelswaren zahlen.

Irren ist menschlich.
Es gibt keinen, der
sich keinesfalls irrt,
weil man sich selber
nicht genau erkennt.